Schulverein Beverstedt e.V.
Von 1970 bis heute!

Unsere Satzung



Satzung des Schulvereines der Gemeinde Beverstedt e.V.
§1
Der Schulverein der Gemeinde Beverstedt e.V. mit Sitz in Beverstedt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung. Zweck des Vereines ist die Förderung von Bildung und Erziehung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch eine Förderung der Schulen in der Samtgemeinde Beverstedt in jeder möglichen Form sowie der Pflege einer engeren Verbindung zwischen Eltern, Lehrern, Schulen und ehemaligen Schülern dieser Schulen.
§2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen.
(2) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgabe erhält der Verein
§ durch Erhebung regelmäßiger Mitgliedsbeiträge
§ duch Spenden und andere Zuwendungen
§ durch Veranstaltungen
(3) Spenden, die für einen bestimmten Zweck dem Schulverein zugeleitet werden, müssen zweckgebunden ausgegeben werden. Für Spenden und Sammlungen entfällt, wenn sie zweckgebunden sind, eine Entscheidung der Mitgliederversammlung im Sinne von §8 (1)e der Satzung.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5
(1) Mitglieder können werden:
§ die Eltern und die gesetzlichen Vertreter von Schülern,
§ die Lehrer,
§ die Schüler,
§ jeder Freund und Förderer der Schulen (natürliche und juristische Personen)
(2) Erworben wird die Mitgliedschaft durch schriftliche Beitrittserklärung.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt:
§ durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Geschäftjahres,
§ durch Tod,
§ durch Zahlungsversäumnisse von mehr als 24 Monaten
§ durch Ausschluss, wenn ein Mitglied den Bestrebungen und Zwecken des Vereines zuwider handelt, über diesen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung
(4) Mit dem Tage des Austrittes oder Ausschlusses erlöschen alle Rechte auf das Vereinsvermögen. Auch Rückzahlungen jeglicher Art finden nicht statt.
§6
Organe des Vereines sind:
· der Vorstand und der Beirat
· die Mitgliederversammlung
§7
(1) Vorstand und Beirat werden von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit für die Dauer von 2 Gechäftsjahren gewählt.
(2) Der Vorstand besteht aus:
· dem 1. Vorsitzenden
· dem 2. Vorsitzenden
· dem Schrfitführer
· dem Rechnungsführer
(3) Der Beirat besteht aus mindestens 3 Beisitzern
(4) Scheidet der 1. Vorsitzende aus, rückt der 2. Vorsitzende an dessen Stelle. Für den 2. Vorsitzenden, den Schriftführer und Rechnungsführer werden Nachfolger aus dem Beirat ergänzt.
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und beruft die Mitgliederversammlung ein. Er ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen und im Protokollbuch einzutragen bzw. einzuheften. Das Protokoll ist in der nächsten Vorstandssitzung zur Beschlussfassung über seine Genehmigung zu Verlesen und nach Genehmigung vom Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
(7) Vorstand des Vereins im Sinne von §26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für dich allein vertretungsberechtigt.
(8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung genehmigt werden muss.
§8
(1) zur ausschließenden Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören:
a. die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes über das verflossene Geschäftsjahr, der in der ersten Mitglliederversammlung des folgenden Jahres zu erstatten ist;
b. Prüfung der alljährlichen Kassenabrechnung und Wahl von zwei Rechnungsprüfern
c. Erteilung der Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers;
d. Festsetzung des Mitgliedbeitrages
e. Rechtsgeschäfte, wenn der Wert des Vermögensgegenstandes den in der Geschäftsordnng des Vorstandes festgelegten Beitrag übersteigt;
f. Änderung der Satzung
(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes erschiene Vereinsmitglied eine Stimme. Die Vertretung eines Mitgliedes durch ein anderes ist nur möglich, wenn zu Beginn der Versammlung eine Vollmacht vorgelegt wird, wobei micht mehr als ein Mitglied durch eine Person vertreten sein darf.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Beschlüsse zur Änderung der Satzung, die den Sitz, den Zweck oder die Auflösung betreffen, sind jedoch nur gültig, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden Mitglieder für die Änderung der Satzung zustimmt.
(5) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von einer Woche einberufen.
(6) Der Vorsitzende hat die Mitgliederversammlung einzuberufen:
a. mindestens einmal im jedem Geschäftsjahr, und zwar möglichst im ersten Vierteljahr
b. Wenn der Vorstand ihre Einberufung im Interesse des Vereins für erforderlich hält.
c. wenn mind. 20 Vereinsmitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand beantragt haben.
(7) Das über jede Mitgliederversammlung zu führende und in ein Protokollbuch einzutragende bzw. einzuhefende Protokoll, ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§9
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall deines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an die Samtgemeinde Beverstedt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Bildung und Erziehung) zu verwenden hat.